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Die Verbraucherrechtsreform 2014
Internethandel, Informationspflichten und Widerrufsrechte

Ab dem 13.06.2014 wird es kein gesetzliches Rückgaberecht mehr geben wird. Es existiert künftig nur noch ein (europaweit einheitliches) Widerrufsrecht! Dieses muss nunmehr vom Verbraucher aktiv ausgeübt werden, ein einfaches Zurücksenden der Ware reicht nicht mehr aus.
Für die Änderungen, die am 13.06.2014, 0.00 Uhr in Kraft treten, wird es keine Übergangsfrist geben. Die neuen Informationspflichten und Widerrufsformulare dürfen nicht vor dem 13.06.2014 auf der Webseite online gestellt werden, sie müssen aber zwingend ab dem 13.06.2014, 0.00 Uhr online sein.

Ab diesem Datum gibt es im Fernabsatzvertrag zahlreiche neue vorvertragliche Informationspflichten, auf die der Verbraucher (Kunde) vor Kauf hingewiesen werden muss (Art. 246a EGBGB i.V.m. § 312d BGB) sowie diverse nachvertraglichen Pflichten (Art. 246c EGBGB i.V.m. § 312f BGB), die seitens des Unternehmers zu erfüllen sind.

Es wird ab dem 13.06.2014 mehrere mögliche Widerrufsmusterformulare geben, jedoch kann nur ein Musterformular online bereits gestellt werden. Für die nunmehr geltende europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB n.F.) bestehen hinsichtlich der richtigen Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist erhebliche Schwierigkeiten, wenn nicht nur eine einzige Ware bestellt und geliefert werden soll, sondern

– mehrere Waren bestellt werden und noch nicht absehbar ist, wie die Waren geliefert werden und ob diese Waren zusammen oder getrennt geliefert werden oder
– wenn eine Ware bestellt wird, die dann in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Im Gegensatz zu der Musterbelehrung für die Bestellung und Lieferung einer einzigen Ware müssten in diesen beiden oberen Fällen jeweils andere Musterwiderrufsbelehrungen eingesetzt werden. Da ein Unternehmer aber im Vorwege nicht wissen kann, ob der Verbraucher/ Kunde nur eine Ware oder mehrere bestellt und ob bei mehreren Waren diese auch zusammen geliefert werden, wird es bei der Wahl des richtigen Musterwiderrufsformulars erhebliche Schwierigkeiten geben.

Weiterhin ist der Verbraucher ab dem 13.06.2014 verpflichtet, eine eindeutige Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer abzugeben, die bloße Rücksendung der Ware an den Unternehmer reicht damit künftig nicht mehr aus. Dazu muss dem Verbraucher online ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden, was dieser nur auszufüllen braucht. Der Verbraucher ist jedoch nicht gehalten, dieses Formular auch zu gebrauchen, er kann ebenfalls selber eine (schriftliche) Erklärung gegenüber dem Unternehmer abgeben, er darf sogar nur telefonisch widerrufen. Vor diesem Hintergrund, dass dem Verbraucher jedoch die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf obliegt, ist es für ihn weiterhin ratsam, in Textform zu widerrufen. Nutzt er allerdings das Formular, muss er zwingend auch eine Bestätigungsemail des Unternehmers erhalten, für die es ebenfalls gewisse Formvorschriften gibt.

Der Online-Händler muss dem Verbraucher das Widerrufsformular gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB  n.F. in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB  n.F. vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Der Händler bzw. Unternehmer muss die Bestätigung der Widerrufserklärung, die innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen hat, auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen, d.h. es muss die Möglichkeit geboten werden, dass der Kunde diese Bestätigung im Online Portal abspeichern kann.

Aufgrund des ebenfalls neu gestalteten § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. muss der Online-Händler im Falle des Widerrufs auch die Hinsende-Kosten (Versandpauschale) erstatten, wobei diese aber der Höhe nach gedeckelt werden. Wählt der Verbraucher künftig eine teurere Versandform als den vom Online-Händler angebotenen günstigsten Standardversand, bleibt er im Widerrufsfall auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen, § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. Der Online-Händler muss künftig also „nur“ noch Hinsende-Kosten in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen günstigsten Standardversand angefallen wären.

Neu ist ebenfalls, dass der Verbraucher künftig die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert zu tragen hat, wenn er vorher entsprechend darauf hingewiesen bzw. belehrt worden ist. Wenn es sich allerdings um nicht-paketversandfähige Ware handelt, muss der Unternehmer den Verbraucher zudem bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Rücksendekosten informieren.
Klare Regelungen bestehen ab dem 13.06.2014 dahingehend, wie lange sich die Parteien mit der Rückzahlung des Kaufpreises bzw. dem Rückversand der Ware Zeit lassen dürfen. Die „empfangenen Leistungen“ müssen in Zukunft spätestens nach 14 Tagen zurückgewährt werden, § 357 Abs. 1 BGB n.F. Damit ist künftig eindeutig geregelt, wann der Verbraucher die Ware spätestens zurückschicken muss. Im Gegenzug wurde aber auch die Rückzahlungsfrist hinsichtlich des Kaufpreises und ggf. der Versandkosten für den Unternehmer verschärft: die Erstattung durch den Unternehmer muss in Zukunft zudem – sofern nichts Abweichendes mit dem Verbraucher vereinbart wurde – unter Verwendung desselben Zahlungsmittels erfolgen, mit welchem der Verbraucher geleistet hat, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Der Unternehmer hat aber künftig ein Zurückbehaltungsrecht, bis Verbraucher den Rückversand nachweist.

Weiterhin muss der Verbraucher auf evtl. bestehende Ausnahmen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden, im Einzelnen geregelt unter § 312g Abs. 2 BGB n.F..
Von diesen umfangreichen Ausnahmen seien an dieser Stelle nur die wichtigsten genannt:
– Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.)
– Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F.)
– Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB n.F.)
– Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB n.F.)
– Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F.)

Wir stehen Ihnen gern für die notwendigen Neugestaltung Ihrer Informationspflichten sowie der Widerrufsbelehrungen auf Ihrer Webseite gegenüber dem Verbraucher zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzurufen.

 

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