Skip to main content

 
 

Sorgerecht

Das Sorgerecht ist das Kernstück der elterlichen Verpflichtung gegenüber ihren Kindern. Leider ist das Sorgerecht aber auch häufig der Streitpunkt in einer Auseinandersetzung bei einer Scheidung.

Es gibt sowohl das gemeinsame als auch das alleinige Sorgerecht.
Ein gemeinsames Sorgerecht entsteht,

– wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind;
– wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten;
– wenn die (nicht miteinander verheirateten) Eltern, von denen bislang ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne hatte, erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
– wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge überträgt.

Die (gemeinsame) Sorgeerklärung von unverheirateten Eltern muss öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Geben die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung ab oder sind sie nicht miteinander verheiratet, so hatte die Mutter bis zum Jahr 2013 in der Regel das alleinige Sorgerecht. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht nunmehr auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen.
Das Familiengericht überträgt den Eltern die gemeinsame Sorge, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Sofern die Mutter keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.