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Anwaltsvergütung

Gebühren und Honorare – ein kurzer Überblick:
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -kurz RVG genannt- oder aus einer mit dem Mandanten gesondert geschlossenen Vergütungsvereinbarung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
Sofern die gesetzliche Regelung des RVG Anwendung findet, müssen die Anwaltsgebühren auf Grundlage des sogen. „Streit- oder Gegenstandswerts“ berechnet werden. Gegenstandswert ist der objektive Geldwert, um den gestritten wird bzw. um den es in der jeweiligen Angelegenheit geht. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstandswert z. B. dem Betrag, der geltend gemacht oder der abgewehrt werden soll. Je nach Höhe dieses Gegenstandswertes ergibt sich dann der Wert der Anwaltsgebühren aus der Tabelle, die sich im Anhang zum RVG befindet.
Wird das Verfahren zusätzlich noch bei einem Gericht anhängig, so kommen zu den Anwaltsgebühren noch die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) dazu. Gerichtskosten sind die Kosten, die die Gerichte für ihre Tätigkeiten erhalten. Auch die Gerichtskosten werden auf der Grundlage der Gegenstandswerte berechnet und ergeben sich aus der Tabelle in Anlage 2 zum GKG.
Für den Fall, dass Sie zunächst lediglich nur eine grobe Einschätzung der Sach- und Rechtslage wünschen oder sich überhaupt erst einmal über Ihre juristischen Möglichkeiten informieren möchten, sieht das Gesetz die sogen. anwaltliche Erstberatung vor. Die im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches anfallende Gebühr ist im RVG gesetzlich auf € 190,- plus Umsatzsteuer (zurzeit € 36,10, somit brutto € 226,10) festgelegt.
Egal, zu welchem Thema Sie ein solches Erstgespräch wünschen – seien es Fragen zu Trennung, Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht oder aber Fragen zu Gewährleistungsansprüche bezüglich eines Pferdekaufes- lassen Sie sich im Rahmen dieser Erstberatung auch von uns die Kosten erklären, die auf Sie im „Falle eines Falles“ zukommen könnten.
In bestimmten Fällen übernimmt auch eine Rechtschutzversicherung Kosten, die dann direkt mit Ihrer Versicherung abgerechnet werden können.

Vergütungsvereinbarung:
In manchen außergerichtlichen Beratungsangelegenheiten kann es günstiger sein, für die anfallenden Anwaltsgebühren eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden.

Verfahrenkostenhilfe:
Sofern Sie sich die anwaltliche Vertretung in einem Prozess nicht leisten können, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. In diesem Fall würde neben dem Klageantrag ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (VKH-Formular) nebst Belegen muss zusammen mit dem Klagantrag bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht entscheidet dann, ob der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Bei einer Bewilligung übernimmt die Staatskasse, die im Gerichtsverfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht übernommen.

In familienrechtlichen Verfahren wird Verfahrenskostenhilfe allerdings nicht gewährt, wenn ein Ehegatte von dem anderen für ein Gerichtsverfahren einen Verfahrenskostenvorschuss als besondere Art des Unterhalts verlangen kann. Das setzt voraus, dass ein Unterhaltsanspruch besteht und der andere Ehepartner zur Zahlung eines solchen Vorschusses auch leistungsfähig ist. Der Ehegatte, der den Verfahrenskostenvorschuss von seinem Ehepartner begehrt, muss darüber hinaus bedürftig sein und die Verfahrenskosten nicht aus eigenem Vermögen aufwenden können.