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Unterhaltsrecht

Der Begriff „Unterhalt“ bezeichnet Leistungen, die den Lebensbedarf einer Person sicherstellen sollen.

Es gibt verschiedene Formen des Unterhalts:

– Trennungsunterhalt
– Ehegattenunterhalt
– Kindesunterhalt
– Elternunterhalt

Unterhalt bei Getrenntlebenden während der Ehe (Trennungsunterhalt)
Als Trennungsunterhalt werden die Unterhaltsleistungen bezeichnet, die ein Ehegatte an den anderen Ehegatten vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Scheidung zahlen muss. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Voraussetzung ist, dass einer der Ehepartner „bedürftig“ ist und der andere auch „leistungsfähig“ ist.

Unterhalt bei nicht Verheirateten
Auch nicht verheiratete Elternteile können unter bestimmten Voraussetzungen von dem anderen Elternteil Unterhalt verlangen, sofern sie wegen der Betreuung des Kindes an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert sind.

Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens bis zu drei Jahren nach der Geburt eines Kindes. In dieser Zeit kann der betreuende Elternteil nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Aber auch nach Ablauf dieser drei Jahre kann sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen verlängern.

Unterhalt nach einer Scheidung (nacheheliche Unterhalt)
Gemäß Gesetz sind die Ehepartner nach einer Scheidung zunächst grundsätzlich gehalten, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch auch hier vom Gesetz zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, wonach einem Ehepartner auch nach einer Scheidung Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Ehepartner zustehen können (nachehelicher Unterhalt). Dieser nacheheliche Unterhaltsanspruch ist vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden. Auch beim nachehelichen Unterhalt richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der Bedürftigkeit des einen Partners und der Leistungsfähigkeit des anderen Partners und hängt von weiteren Voraussetzungen ab.

So können u. a. geschiedene Ehepartner, die ein gemeinsames Kind betreuen, vom geschiedenen Ehegatten für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt beanspruchen. Unter Umständen kann dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch noch verlängert werden. Dieses wiederum hängt von den persönlichen Belangen des Kindes ab.

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt können auch wegen des Alters, wegen Krankheit und anderer körperlicher oder geistiger Einschränkungen geltend gemacht werden, wenn durch eine solche Einschränkung nicht mehr selbst einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.

Der Unterhalt bei Geschiedenen umfasst nur den Lebensbedarf eines Ehegatten. Gemeinsame Kinder haben einen eigenen Anspruch.

Kindesunterhalt
Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung (Betreuungsunterhalt) oder durch Barunterhalt (monatliche Zahlungen) leisten.
Der Kindesunterhalt hat grundsätzlich immer Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

In der Regel orientiert sich die Höhe des Unterhalts an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die durch die Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts ergänzt wird. Berücksichtigt werden Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse aller Betroffenen. Grundsätzlich ist auch hier wieder Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterhalt, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige, von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.
Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers und vom Alter des Kindes ab.

Verwandtenunterhalt
Letztlich können sich noch Unterhaltsansprüche aus direkten Verwandtschafts-beziehungen ergeben. Hierzu zählt der Elternunterhalt, d. h. auch Kinder schulden ihren Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt. Dies kann besonders relevant werden, wenn sich die Eltern oder ein Elternteil im Alten- oder Pflegeheim leben und die Kosten nicht allein durch die eigene Rente und die Pflegeversicherung getragen werden kann.

Egal, welche Fragen Sie auch haben, ich berate Sie gern in einem ausführlichen Gespräch und stimme die weitere Vorgehensweise mit Ihnen ab.