Familienrecht
Allgemeine Fragen zur Scheidung
Wann kann ich die Scheidung einreichen?
Eine Ehe kann grundsätzlich geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ehegatten hierfür mindestens ein Jahr getrennt leben. Stimmen beide Ehegatten der Scheidung zu, wird nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt, ist eine Scheidung grundsätzlich auch gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Kann man sich auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung trennen?
Ja. Ehegatten können auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben. Voraussetzung ist, dass keine häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft mehr besteht. Dazu gehört in der Regel, dass die Ehegatten getrennt schlafen, getrennt wirtschaften und ihren Alltag weitgehend unabhängig voneinander gestalten.
Wichtig ist, dass sich der Beginn der Trennung später möglichst nachvollziehbar (beweisbar) belegen lässt.
Brauche ich für die Scheidung einen Rechtsanwalt?
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte benötigt nicht zwingend einen eigenen Rechtsanwalt, wenn er der Scheidung lediglich zustimmen möchte und keine eigenen Anträge stellt.
Sobald jedoch Fragen zum Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, zur Ehewohnung oder zu anderen Scheidungsfolgen streitig sind, ist eine eigene anwaltliche Beratung regelmäßig sinnvoll.
Habe ich während der Trennung Anspruch auf Unterhalt?
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bestehen, wenn ein Ehegatte seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften decken kann und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Maßgeblich sind insbesondere die Einkommensverhältnisse, die ehelichen Lebensverhältnisse und bestehende Unterhaltspflichten.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind voneinander zu unterscheiden. Nach der Scheidung gilt grundsätzlich der Gedanke der wirtschaftlichen Eigenverantwortung.
Wer bleibt nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung?
Die Eigentumsverhältnisse entscheiden nicht immer allein darüber, wer die Ehewohnung während der Trennung nutzen darf. Können sich die Ehegatten nicht einigen, kann das Familiengericht die Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen.
Dabei werden unter anderem das Wohl gemeinsamer Kinder, mögliche Gewaltvorfälle, die persönlichen Lebensverhältnisse und die Frage berücksichtigt, wem ein Auszug eher zugemutet werden kann.
Was sollte in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
In einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ihrer Trennung einvernehmlich regeln. Typische Themen sind der Trennungs- und nacheheliche Unterhalt, der Zugewinnausgleich, die Aufteilung von Vermögen und Schulden, die Nutzung oder Übertragung einer Immobilie, der Hausrat sowie der Versorgungsausgleich. Bei gemeinsamen Kindern können außerdem Absprachen zum Kindesunterhalt, zum Lebensmittelpunkt und zum Umgang getroffen werden.
Welche Regelungen sinnvoll sind, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Für zahlreiche Vereinbarungen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, beispielsweise bei güterrechtlichen Regelungen, Grundstücksübertragungen sowie grundsätzlich bei Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Scheidung.
Sofern Sie sich nicht über wesentliche Dinge einigen können, sollte umgehend ein Anwalt eingeschaltet werden.
Umgangs- und Sorgerecht
Wer erhält nach der Trennung das Sorgerecht?
Eine Trennung oder Scheidung ändert zunächst nichts an einem bereits bestehenden gemeinsamen Sorgerecht. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern weiterhin gemeinsam treffen. Angelegenheiten des täglichen Lebens darf grundsätzlich der Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Kommt es zu erheblichen Konflikten, kann beim Familiengericht die Übertragung einzelner Teilbereiche oder der gesamten elterlichen Sorge beantragt werden. Entscheidend ist stets das Kindeswohl.
Wie wird der Umgang mit den Kindern geregelt?
Kinder haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Gleichzeitig sind beide Eltern berechtigt und verpflichtet, den Kontakt des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu ermöglichen und zu fördern.
Wie der Umgang konkret ausgestaltet wird, hängt vom Alter des Kindes, seinen Bedürfnissen, den Betreuungsmöglichkeiten der Eltern, den Entfernungen zwischen den Wohnorten und weiteren Umständen ab. Eine starre gesetzliche Standardregelung gibt es nicht.
Kann ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?
Ein paritätisches Wechselmodell setzt nicht zwingend die Zustimmung beider Elternteile voraus. Ob eine annähernd hälftige Betreuung angeordnet werden kann, richtet sich jedoch nach dem Kindeswohl.
Dabei spielen unter anderem die Erziehungsfähigkeit der Eltern, ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, die räumliche Entfernung, Schule und Freizeitaktivitäten sowie der Wille und das Alter des Kindes eine wichtige Rolle. Eine pauschale Lösung gibt es nicht.
Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil den Umgang verhindert?
Zunächst sollte versucht werden, eine klare und verlässliche Umgangsregelung zu vereinbaren. Unterstützen können dabei das Jugendamt, eine Beratungsstelle oder eine anwaltliche Vertretung.
Ist keine Einigung möglich, kann beim Familiengericht eine gerichtliche Umgangsregelung beantragt werden. In Kindschaftssachen soll das Gericht auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, soweit diese dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bei dringenden Fällen kann auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen.
Gewaltschutz und häusliche Gewalt
Was kann ich bei häuslicher Gewalt oder Bedrohungen tun?
Bei körperlicher Gewalt, Drohungen oder unzumutbaren Nachstellungen kann das Familiengericht Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz treffen. Es kann der betreffenden Person insbesondere verbieten, die Wohnung zu betreten, sich Ihnen oder bestimmten Orten zu nähern oder Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Ein solches Kontakt- und Näherungsverbot kann auch Telefonanrufe, Nachrichten, E-Mails und Kontakte über soziale Medien umfassen.
In dringenden Fällen kann der Schutz im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Die Vorfälle sollten möglichst genau dokumentiert und vorhandene Nachweise, beispielsweise Nachrichten, Fotos, ärztliche Atteste oder Angaben von Zeugen, gesichert werden. Bei einer akuten Gefahr sollte unverzüglich die Polizei verständigt werden.
Kann ich verlangen, dass mein gewalttätiger Partner die gemeinsame Wohnung verlässt?
Nach einer Gewalttat kann das Familiengericht der verletzten Person die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Dies kann auch dann möglich sein, wenn die andere Person alleinige Eigentümerin oder alleiniger Mieter der Wohnung ist. Die Wohnungsüberlassung ist in solchen Fällen allerdings regelmäßig zeitlich zu befristen.
Daneben kann das Gericht anordnen, dass die gewalttätige Person die Wohnung nicht mehr betreten und sich ihr nicht nähern darf. Ob und für welchen Zeitraum die Wohnung zugewiesen wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein entsprechender Antrag sollte möglichst zeitnah nach dem Vorfall gestellt werden.